Außenwerbung mit Fahnen: Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es?

Werbefahnen AußenwerbungJedem Unternehmer ist es gemäß Grundsatz der Gewerbefreiheit erlaubt, seine Produkte zu bewerben. Allerdings müssen sich Werbetreibende dabei an gesetzliche Vorschriften halten – das gilt auch für die Außenwerbung mit Fahnen.

Wir zeigen Ihnen im heutigen Beitrag, was Sie beim Einsatz von Werbefahnen beachten müssen und ob ggf. eine Genehmigung für die Fahnen erforderlich ist.

Abgrenzung zwischen Genehmigung für Fahnenmast und Fahne

Die Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen zum Aufstellen von Fahnenmasten. Sie müssen sich daher bei Ihrem zuständigen Bauamt erkundigen. Eine Übersicht über Regelungen der Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer finden Sie hier: Genehmigungsregelungen für Fahnenmasten (Angaben ohne Gewähr).

Viele Bundesländer erlauben die Aufstellung von Fahnenmasten bis zu einer Höhe von 10 Metern ohne Genehmigung. Allerdings gelten für die daran befestige Fahne andere Regelungen, d.h.:

Wenn Sie die am Mast befestigt Fahne für Außenwerbung nutzen, müssen Sie sich dafür eine Genehmigung einholen, denn Werbefahnen gehören wie Plakate oder Werbeschilder zu Werbeanlagen.

Hierbei ist noch zwischen Privatgrundstücken und öffentlichem Grund zu unterscheiden:

  • Das Aufstellen oder Anbringen von Außenwerbung aufWerbefahne Segmüller Privatgrundstücken erfordert eine Baugenehmigung.
  • Die Werbung auf öffentlichem Grund erfordert eine Sondergenehmigung.

Da spielt es auch keine Rolle, ob Sie die Fahne an einem Gebäude befestigen oder an einem fest im Boden verankerten Fahnenmast.

Wenn Sie die Außenwerbung an oder vor einem Mietobjekt anbringen, müssen Sie natürlich auch die Zustimmung des Eigentümers einholen.

Außenwerbung mit Beachflags

Beachflags orangeAuch Beachflags fallen unter Werbeanlagen und unterliegen damit eigentlich einer Genehmigungspflicht. Allerdings handelt es sich hierbei um Werbemittel, die nicht im Boden verankert sind und in der Regel nach Ladenschluss wieder entfernt werden, weshalb auf Privatgrundstücken keine Genehmigung erforderlich ist. Im öffentlichen Raum müssen Sie für das Aufstellen von Beachflags jedoch eine Sondernutzung bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.

Es gibt jedoch auch einige Gemeinden, die das Aufstellen von Beachflags grundsätzlich verbieten. Informieren Sie sich daher im Vorfeld, was bei Ihnen erlaubt und nicht erlaubt ist.

Welche weiteren gesetzlichen Regelungen sind für die Außenwerbung mit Fahnen relevant?

Neben den Vorgaben des Baurechts können auch folgende Regelungen für die Fahnenwerbung greifen:

  • Straßenverkehrsordnung: Fahnenmasten dürfen den Verkehr nicht behindern oder gefährden. Sie müssen ausreichend gesichert sein, damit sie nicht umfallen.
  • Wettbewerbsrecht: Die Werbung mit Fahnen ist unter bestimmten Umständen unzulässig, zum Beispiel wenn sie irreführend oder täuschend ist oder gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
  • Denkmalschutz: Wenn der Fahnenmast in der Nähe eines Denkmals aufgestellt werden soll, müssen die Bestimmungen des Denkmalschutzrechts beachtet werden.

 

Sie müssen zudem grundsätzliche Verbote für Werbeträger im Außenbereich berücksichtigen. Dazu gehören:

  • Die Außenwerbung darf nicht den Ausblick auf Grünflächen verdecken oder das Landschafts-, Straßen- oder Ortsbild negativ beeinflussen.
  • Die Werbung darf nicht als störend empfunden werden, z.B. durch ein stark gehäuftes Vorkommen.
  • Befestigung an öffentlichen, repräsentativen oder städtebaulich herausragenden Gebäuden ist nicht erlaubt.
  • Werbung darf nicht an Bäumen bzw. in unmittelbarer Nähe von Bäumen, an Böschungen, Ufern, Brücken und Masten befestigt werden.

 

Wenn Sie eine private Fahne aufhängen möchten, z.B. vom Lieblingsfußballverein in der Kleingartenanlage, benötigen Sie in der Regel keine Genehmigung.

Veränderungen an der Werbeanlage

Wenn Sie Änderungen an der Außenfahne vornehmen, z.B. die bisherige durch eine größere Fahne ersetzen, dann müssen Sie sich dafür erneut eine Genehmigung beim Bauamt einholen.

Einfluss der Ortschaftsgröße und Umgebung

Wie die Ortschaft und die Umgebung, in der Sie mit Fahnen werben möchten, beschaffen ist, hat ebenfalls Auswirkungen darauf, wie und in welchem Umfang Sie Aufmerksamkeit für Ihr Gewerbe/Ihre Dienstleistung erzeugen dürfen:

  • Dorf- und Kleinsiedlungsgebiete und reine Wohn- oder Wochenendhausgebiete: Sie dürfen die Außenwerbung nur an Ihrem Unternehmensstandort präsentieren.
  • Reine Wohngebiete: Werbung darf nur in Form von Hinweisschildern erfolgen.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Fahnen-Außenwerbung

Abhängig von der Größe sowie Art und Zweck der Außenwerbung gibt es einige Erleichterungen für Werbetreibende. So sind keine Genehmigungen für die Werbung mit Fahnen erforderlich, wenn:

  • Werbeflächen kleiner als 1 Quadratmeter groß sind (das gilt zumindest für die meisten Städte und Gemeinden – im Zweifel lieber noch einmal bei der zuständigen Stelle nachfragen)Werbefahne außen Sale
  • Werbung für Ausverkauf/Schlussverkauf, wenn sie sich direkt vor dem Geschäft befindet
  • Veranstaltungswerbung: ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, während und nach der Veranstaltung
  • Weihnachtswerbung vom 1. Oktober bis 31. Dezember

Wie man hier sieht, geht es bei den genehmigungsfreien Situationen vorwiegend um vorübergehende Werbemaßnahmen, die in der Regel direkt vor dem Geschäft bzw. dem Veranstaltungsort platziert wird.

Ohne Genehmigung ist die Werbung zudem in folgendem Umfeld möglich:

  • in Industrie- und Gewerbegebieten
  • im Bereich von Messegeländen
  • an Flugplätzen und Sportanlagen

 

Beachten Sie!

Trotz der Genehmigungsfreiheit darf die Werbung nicht den Verkehr behindern. Ggf. ist bei Beachflags vor Läden daher eine Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde erforderlich.

Fazit:

Sie sollten sich auf jeden Fall vor der Nutzung von Fahnen als Außenwerbung über die Vorschriften und Genehmigungsanforderungen informieren. So vermeiden Sie Bußgelder und Probleme mit den Behörden.

 

Bildquellen:

© VectorBum – stock.adobe.com

© namaw – stock.adobe.com

© ludariimago – stock.adobe.com

Neueste Beiträge:

Archiv: