Die wichtigsten Vereinsorgane Teil 1: Pflichtorgane

Organe eines VereinsVereine führen Menschen mit denselben Interessen zusammen. Das Angebot an unterschiedlichen Vereinen in Deutschland ist sehr breit gefächert. Egal ob man sich für Sport, Kunst, Kultur oder Soziales interessiert, es gibt nahezu für alle Lebensbereiche Vereine unterschiedlichster Größe, in denen Menschen gemeinsame Ziele verfolgen können, sich zusammen für Ideale einsetzen oder einfach nur ein gemeinsames Hobby ausüben. Sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, darf jeder Deutsche einen Verein gründen. Dieses Recht ist sogar als Grundrecht im Grundgesetz festgehalten. Bei den meisten Vereinen, die es aktuell in Deutschland gibt, handelt es sich um sogenannte eingetragene Vereine (e.V.). Damit ein solcher Verein handlungsfähig ist, benötigt er verschiedene Organe, die unterschiedliche Aufgaben und Funktionen haben. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Organe in einem eingetragenen Verein. Dabei wird unterschieden zwischen vom Gesetz vorgegebenen Pflichtorganen und möglichen weiteren Organen, die durch die Satzung beliebig eingesetzt werden können.

Notwendige Organe eines Vereins

Alle gesetzlichen Anforderungen, die ein Verein erfüllen muss, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 21 und folgende geregelt. Unter anderem werden dort die Vereinsorgane beschrieben, die jeder Verein haben muss. Zu den Pflichtorganen des Vereins gehören die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand
Jeder eingetragene Verein benötigt einen Vorstand, der die Vereinsgeschäfte leitet und den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen vertritt. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Wie viele Mitglieder Teil des Vorstands sein müssen, legt jeder Verein für sich selbst in der Satzung fest. Es wird allerdings empfohlen, dass ein Vorstand mindestens aus zwei Mitgliedern besteht, sodass der Verein auch beim Ausfall eines Vorstandsmitglieds handlungsfähig bleibt. Außerdem sollte in der Regel ein Vorstand nicht aus mehr als fünf Personen bestehen, da ein zu großer Vorstand später nur sehr schwer komplett besetzt werden kann. Zudem wird in manchen Vereinen noch zwischen dem engeren Vorstand bzw. geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand unterschieden. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, die auch als BGB-Vorstandsmitglieder bezeichnet werden, sind vertretungsberechtigt und werden ins Vereinsregister eingetragen. In der Satzung kann der Verein festlegen, ob die BGB-Vorstandsmitglieder einzeln oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Entscheidet der Verein sich beispielsweise dafür, dass mindestens drei Vorstandsmitglieder den Verein vertreten müssen, so können diese nur zu dritt Verträge abschließen, welche den Verein verpflichten. Im Gegensatz zu den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern sind die Mitglieder des erweiterten Vorstands nicht vertretungsberechtigt und werden auch nicht ins Vereinsregister eingetragen. Sie besitzen aber ansonsten dieselben Rechte.

Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung, die häufig auch als (Jahres-)Hauptversammlung bezeichnet wird, ist das oberste und wichtigste Organ eines eingetragenen Vereins. Die Teilnehmer der Mitgliederversammlung müssen selbstverständlich selbst Mitglied des Vereins sein. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen und kümmert sich um alle Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder anderen, durch die Satzung bestimmten Organen erledigt werden. Unter anderem bestimmt die Mitgliederversammlung den Vereinsvorstand und kann diesen auch wieder absetzen, sofern die Satzung diese Aufgabe nicht einem anderen Organ zuteilt. Weitere wichtige Aufgaben sind die Kontrolle des Vorstands und das Verfassen von Beschlüssen. Grundsätzlich gilt dabei, dass Entscheidungen mit relativer Mehrheit gefasst werden müssen, satzungsändernde Beschlüsse eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen benötigen und für eine Änderung des Vereinszwecks sogar die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist. Die Einberufung der Versammlung übernimmt der Vorstand. Zwar gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, wie oft die Mitgliederversammlung einberufen werden sollte, doch um die Interessen des Vereins zu wahren, empfiehlt sich eine regelmäßige Einberufung der Mitgliederversammlung. Auch für den Ablauf einer Mitgliederversammlung gibt es kaum gesetzliche Vorgaben. Wenn es die Satzung erlaubt, dürfen die Versammlungen sogar über das Internet, zum Beispiel per Chat, abgehalten werden.

Die Vertreterversammlung
Bei sehr mitgliedsstarken Vereinen mit mehreren Hundert Mitgliedern lässt sich aufgrund der hohen Anzahl der Mitglieder eine Mitgliederversammlung aus räumlichen und organisatorischen Gründen nur sehr schwer einberufen. In solchen Fällen kann durch eine entsprechende Satzungsregel die Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung bzw. Delegiertenversammlung ersetzt werden. Diese Delegiertenversammlung besitzt dann alle Befugnisse, die ansonsten nach Gesetz und Satzung der Mitgliederversammlung zustehen. Die Delegierten, welche die Interessen der Mitglieder in der Hauptversammlung vertreten, werden dabei von den Vereinsmitgliedern gewählt. Optimalerweise sollten durch die Delegierten alle Gruppierungen innerhalb des Vereins repräsentiert werden. Setzt sich ein Verein zum Beispiel aus verschiedenen Sparten zusammen, sollte wenigstens jede Sparte einen Delegierten wählen dürfen.

Quellenangabe / Bild

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